Sie haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Sie den Bezug der Altersrente um

  • ein oder zwei ganze Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate ist nicht möglich) oder
  • ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben.

Beziehen Sie Ihre Altersrente vor, erhalten Sie für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Altersrente. Die Kürzung wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet und zusammen mit den Renten periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

Schieben Sie Ihre Altersrente auf, erhalten Sie für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Altersrente. Der Zuschlag wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet und zusammen mit den Renten periodisch der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.

Sind Sie verheiratet, haben Sie unabhängig von Ihrem Ehegatten die Möglichkeit, die Altersrente vorzubeziehen oder aufzuschieben. Es ist somit möglich, dass Sie Ihre Altersrente vorbeziehen und Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin die Altersrente aufschiebt.


Arbeitnehmer als Rentner/in?

Für Arbeitnehmende im Rentenalter gilt ein Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu bezahlen sind:

  • monatlich CHF 1'400.00
  • oder jährlich CHF 16'800.00

Nur jener Teil des Erwerbseinkommens, der den Freibetrag übersteigt, ist beitragspflichtig. Arbeitet jemand für mehrere Arbeitgebende, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Der jeweilige Arbeitgeber bestimmt, ob er den monatlichen oder den jährlichen Freibetrag anwendet. Bei unterjähriger Beschäftigungsdauer gilt aber: CHF 1'400.00 für jeden vollen oder angebrochenen Kalendermonat.

Im Rentenalter im Hausdienst erwerbstätig

Wer im Rentenalter in einem Privathaushalt beschäftigt ist, profitiert vom selben Freibetrag: Beitragspflichtig ist nur jener Teil des Erwerbseinkommens, der den Freibetrag von CHF 1'400.00 im Monat oder CHF 16'800.00 im Jahr übersteigt. Dies obwohl im Privathaushalt mit Ausnahme von sogenannten Sackgeldjobs jedes Erwerbseinkommen beitragspflichtig ist.

Selbständigerwerbende im Rentenalter

Wer selbständig und zusätzlich unselbständig erwerbstätig ist, hat für jede dieser Tätigkeiten Anspruch auf den Freibetrag. Für die selbständige Tätigkeit gilt: Wenn nach Abzug des Freibetrags das Jahreseinkommen kleiner ist als CHF 9'500.00, gilt der niedrigste Beitragssatz: 5,344 Prozent.


AHV Broschüre zum flexiblen Rentenalter

https://online-kurs.ch/wp-content/uploads/2020/01/AHV_Flexibler-Rentenbezug_2020.pdf

Weitere Quellen: suvazurich.ch


Beitrag von Sandra Frauchiger